Vierow, Deutschland

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Satzung des Reit- und Fahrvereins Sassen-Trantow

Tag der Errichtung der Satzung: 19.10.2023

  § 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen „Reit- und Fahrverein Sassen-Trantow“ und soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Zusatz „e.V.“. Sitz des Vereins ist Vierower Allee 25, 17121 Sassen-Trantow

§ 2 Zweck

Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports (§ 52 Abs. 2 Nr. 21 AO), die Förderung desTierschutzes (§ 52 Abs. 2 Nr. 14 AO) und die Förderung der Jugendhilfe (§ 52 Abs. 2 Nr. 4AO)

Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

1. die Gesundheitsförderung, sportliche Betätigung und Lebensfreude aller Menschen, insbesondere der Jugend, durch Reiten;

2. die Ausbildung von Reitern in Dressur und Springen;

3. die Durchführung von Sport- und außersportlichen Veranstaltungen für Mitglieder und Nichtmitglieder;

4. die Mitwirkung bei der Koordinierung aller Maßnahmen zur Verbesserung der Infrastruktur;

5. die Erhaltung des Pferdes und des Pferdesports, insbesondere des Reitsports, als Kulturgut;

6. Sensibilisierung für Fragen des Tierschutzes in seinen vielfältigen Erscheinungsformen, insbesondere durch Aufklärung über die richtige und artgerechte Haltung, Fütterung sowie tiergerechten Umgang mit Pferden als Partner in Sport und Freizeit und Ausbildung hierin;

7. die Aufklärung über den Reit- und Pferdesport, die Bezüge zu Natur- und Umweltschutz, insbesondere der Tierhaltung als Bestandteil von Landschaftspflege und Teil des Nährstoffkreislaufs.

§ 3 Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§§ 51 ff. AO).

(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke des Vereins verwendet werden.

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Mitglieder können natürliche Personen und juristische Personen werden. Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung und deren Annahme erworben. Die Beitrittserklärung ist an den Vorstand des Vereins zu richten, bei Kindern und Jugendlichen bedarf sie der schriftlichen Zustimmung der gesetzlichen Vertreter. Personen, die bereits einem Reit- und Fahrverein angehören, müssen eineErklärung über die Stammmitgliedschaft im Sinne der LPO hinzufügen. Änderungen in der Stammmitgliedschaft sind dem Verein unverzüglich mitzuteilen. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Bei Ablehnung kann die Entscheidung der Mitgliederversammlung gefordert werden.

(2) Personen, die den Verein uneigennützig bei der Erfüllung seiner satzungsmäßigen Aufgaben persönlich, finanziell oder materiell zu unterstützen bereit sind, können vom Vorstand als fördernde Mitglieder aufgenommen werden.

(3) Die Mitgliederversammlung kann verdienten Mitgliedern und anderen Persönlichkeiten, die den Reit- und Fahrsport und die Vereinsarbeit wesentlich gefördert haben, die Ehrenmitgliedschaft verleihen.

(4) Mit dem Erwerb der Mitgliedschaft unterwerfen sich die Mitglieder den Satzungen und Ordnungen des Kreisreiterbundes, des Regionalverbandes des Landesverbandesund der Deutschen Reiterlichen Vereinigung e.V.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet entweder mit dem Tod des Mitglieds, durch freiwilligen Austritt, durch Streichung von der Mitgliederliste oder durch Ausschluss aus demVerein.

(2) Der freiwillige Austritt erfolgt durch in Textform abzugebende Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zulässig.

(3) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz 2-maliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, nachdem seit der Absendung des 2. Mahnschreibens 3 Monate verstrichen und die Beitragsschulden nicht beglichen sind. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen.

(4) Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor dem Vorstand oder in Textform zu äußern. Eine in Textform verfasste Stellungnahme des Betroffenen ist in der Vorstandssitzung zu verlesen. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefes zuzustellen. Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstands steht dem Mitglied das Recht der Berufungan die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung hat aufschiebende Wirkung. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang desAusschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, so hat der Vorstand innerhalb von 2 Monaten die Mitgliederversammlung zur Entscheidung über die Berufung einzuberufen. Geschieht das nicht, gilt der Ausschließungsbeschluss als nicht erlassen.

§ 6 Verpflichtung gegenüber dem Pferd

(1) Die Mitglieder sind hinsichtlich der ihnen anvertrauten Tiere verpflichtet, die Grundsätze des Tierschutzes zu beachten. Die Tiere sind entsprechend ihrer Bedürfnisse angemessen zu ernähren und zu pflegen. Den Tieren ist ausreichend Bewegung zu ermöglichen und die Grundsätze verhaltens- und tierschutzgerechter Ausbildung sind zu wahren.

(2) Auf Turnieren unterwerfen sich die Mitglieder der Leistungsprüfungsordnung (LPO) der Deutschen Reiterlichen Vereinigung einschließlich ihrer Rechtsordnung. Verstöße gegen die dort aufgeführten Verhaltensregeln können nach den Vorschriften der LPO geahndet werden. Außerdem können den Mitgliedern die Kosten des Verfahrens auferlegt und die Entscheidung veröffentlicht werden.

(3) Verstöße gegen das Wohl des Pferdes können durch LPO-Ordnungsmaßnahmen auch geahndet werden, wenn sie sich außerhalb des Turnierbetriebs ereignen.

§ 7 Verpflichtung gegenüber anderen Personen

(1) Der Verein verurteilt bei der Förderung und Ausbildung aller Pferdesportler jegliche Form von Gewalt, unabhängig davon ob sie seelischer, körperlicher oder sexualisierter Art ist.

(2) Wer in Ausübung seiner Funktion mit Bezug zum Verein regelmäßig in Kontakt mit Kindern und Jugendlichen stehen kann, kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn er eine der in § 72a Abs. 1 SGB VIII genannten Straftaten begeht. Eine rechtskräftige strafrechtliche Verurteilung ersetzt im Vereinsstrafverfahren die Feststellung der Tatbegehung.

(3) Wer im Zusammenhang mit dem Vereinsleben eine der in § 72a Abs. 1 SGB VIII genannten Straftaten begeht, kann mit einem Verweis, einem zeitlichen Verbot für die Ausübung von Ehrenämtern im Verein oder mit Ausschluss aus dem Verein belegt werden.

(4) Mit einem Verbot für die Ausübung von Ämtern im Verein oder einem Verweis kann bestraft werden, wer den im Verein geltenden Ethikcode im Hinblick auf die Vermeidung sexueller Gewalt im Vereinsleben, also namentlich die notwendige Distanz, die Intimsphäre und die persönlichen Schamgrenzen der anvertrauten Kinder, Jugendlichen und jungen Erwachsenen sowie anderen Vereinsmitgliedern in einer Weise missachtet, die geeignet ist, die betroffenen Personen in ihrer Selbstbestimmung spürbar zu beeinträchtigen. Im Wiederholungsfall oder inschweren Fällen ist der Ausschluss aus dem Verein möglich.

(5) Begründen Tatsachen den Verdacht dass jemand eine Tat nach den Abs. 1-3begangen hat, kann der Vorstand vorläufige Maßnahmen zum Schutz der anderen Vereinsmitglieder bis zur Dauer von 6 Monaten treffen, er kann insbesondere alle zustehenden Rechte und Berechtigungen suspendieren oder beschränken. Besteht der Verdacht fort, kann die Maßnahme durch besonderen Beschluss des Vorstandes verlängert werden.

§ 8 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Jedes Mitglied ist berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Satzung zu beachten und die weiteren Ordnungen des Vereins zu befolgen. Alle Mitglieder sind zur gegenseitigen Rücksichtnahme und Kameradschaft verpflichtet.

§9 Geschäftsjahr und Beiträge

(1) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(2) Die Mitglieder sind verpflichtet, Mitgliedsbeiträge zu leisten.

(3) Die Aufnahmegebühr beträgt 25,00 Euro. Die Jahresgebühr für die Mitgliedschaftbeträgt

- 60,00 Euro für aktive (Turnierteilnahme) erwachsene Mitglieder,

- 48,00 Euro für aktive (Turnierteilnahme) Mitglieder unter 18 Jahren

- 24,00 Euro für inaktive (keine Turnierteilnahme) Mitglieder.

(4) Im Laufe des Kalenderjahres vorgenommene Wechsel des Mitgliederstatus können erst im folgenden Geschäftsjahr wieder geändert werden.

§ 10 Organe

Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 11 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere die Wahl des Vorstandes, Entlastung des Vorstandes, Wahl der Kassenprüfer, Beschlussfassung über die Änderung der Satzung, Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins, Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen.

(2) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt jährlich durch Einladung per EMail. Zwischen dem Tag des Versendens der Einladungen und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von mindestens 7 Tagen liegen.

(3) Die Mitgliederversammlung ist bei einer Anwesenheit von mindestens 2 Mitgliedern beschlussfähig. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst, bei Stimmengleichheit gilt die Stimme des 1. Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung seines Vertreters als ausschlaggebend. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimme.

(4) Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben ist.

(5) Die von der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse werden per E-Mail den Mitgliedern durch Weiterleitung des Protokolls bekannt gegeben.

§ 12 Der Vorstand

(1) Der Verein wird vom Vorstand geleitet. Dem Vorstand gehören an: der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Kassenwart.

(2) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Kassenwart. Jeder vertritt den Verein jeweils allein. Im Innenverhältnis ist der stellvertretende Vorsitzende nur im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden zur Vertretung befugt.

(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 4 Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich.

§ 13 Zuständigkeit des Vorstands

Der Vorstand entscheidet in allen Angelegenheiten, soweit nicht die Mitgliederversammlung zuständig ist oder sie die Angelegenheit an sich zieht. Er bereitet die Mitgliederversammlung vor und führt ihre Beschlüsse aus.

§ 14 Ordnungen

Zur Durchführung der Satzung kann der Vorstand eine Geschäftsordnung und eine Finanzordnung erlassen. Die Ordnungen werden mit einer Mehrheit von 2/3 der Mitglieder des Vorstandes beschlossen.

§ 15 Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung herbeigeführt werden und bedarf der Mehrheit von ¾ der Stimmen der anwesenden Mitglieder

(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Sassen-Trantow, welche es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

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